Aufgaben der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission

Die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) ist nach Prüfantrag durch die Link öffnet in externem Fenster:  NADA Austria für die erstinstanzliche Durchführung von Anti-Doping Verfahren bzw. die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen bei Verdacht auf Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen zuständig.

Die ÖADR leitet ein Verfahren nur auf schriftlichen Prüfantrag der NADA Austria ein und führt sodann das Verfahren von amts wegen durch. Die NADA Austria hat als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes unverzüglich nach Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses oder eines anderen Verdachts auf Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen tätig zu werden.

Die NADA Austria stellt zu diesem Zwecke als anklagende Partei einen Prüfantrag an die unabhängige ÖADR, in dem die Vorwürfe gegen die beschuldigte Person vorgebracht werden. Im Zuge dieses Antrages beantragt die NADA Austria die nach den Regelungen des zuständigen internationalen Sportverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Suspendierung) und Disziplinarmaßnahmen.

Die ÖADR entscheidet gemäß dem Anti-Doping Bundesgesetz anstelle des jeweils betroffenen Bundessportfachverband. Die Mitglieder der ÖADR sind in der Ausübung dieser Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit als Mitglied der ÖADR bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Parteien im Anti-Doping Verfahren sind die beschuldigten Personen und die NADA Austria. Diese Verfahrensparteien können gegen die Entscheidungen der ÖADR berufen, ebenso der Internationale Sportverband und die WADA. Bezüglich der Kosten des Anti-Doping Verfahrens kann auch der zuständige Bundes-Sportfachverband berufen. Über allfällige Einsprüche entscheidet die Unabhängige Schiedskommission.

Die ÖADR kann den Beschuldigten freisprechen oder für schuldig erkennen. Sollte im Rahmen des Verfahrens festgestellt werden, dass möglicherweise strafbare Handlungen begangen wurden, z.B. Verstöße gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz, hat die ÖADR eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.

Die ÖADR hat die BSO, Sportorganisationen, Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über verhängte Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierungen) und Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren unter Angabe des Namens des jeweils Betroffenen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten des jeweils Betroffenen rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Bei besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Minderjährige) hat diese Information zu unterbleiben. Handelt es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler / eine Freizeitsportlerin im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes, so kann diese Information in bestimmten Fällen unterbleiben.