Schematischer Ablauf

1. Die ÖADR leitet ein Verfahren nur auf schriftlichen Antrag (Prüfantrag) der NADA Austria ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen durch.

2. Falls die NADA Austria einen Antrag auf Sicherungsmaßnahmen (z.b. Suspendierung) gestellt hat, so hat die ÖADR unverzüglich, über diesen Antrag zu entscheiden.

3. Die von einem Prüfantrag betroffene Person kann den ihr zur Last gelegten Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Prüfantrages eingestehen und die nach den geltenden Anti-Doping Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes dafür vorgesehene Disziplinarmaßnahme akzeptieren (Einvernehmliche Beilegung des Verfahrens)

4. Gemäß § 20 Abs 8 ADBG 2021 hat binnen sechs Wochen ab Einleitung des Verfahrens entweder eine schriftliche Entscheidung gemäß § 20 Abs 4 ADBG 2021 oder die Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Nach dem mündlichen Verfahren und damit einhergehendem Abschluss des Beweisverfahrens ist die endgültige Entscheidung binnen vier Wochen schriftlich und begründet zu erlassen und den Verfahrensparteien zu übermitteln. Das Verfahren vor der ÖADR ist grundsätzlich nicht öffentlich. Eine Öffentlichkeit des Verfahrens kann von den Verfahrensparteien beantragt werden, wobei in jedem Fall die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen betroffene Person ihre Zustimmung zu erteilen hat. Es ist auch möglich, ein reines Aktenverfahren durchzuführen, auf Antrag einer Verfahrenspartei ist zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Die ÖADR hat die betroffene Person über die Verfahrenseinleitung zu informieren. Die betroffene Person kann sich durch einen Vertreter, insbesondere einen berufsmäßigen Parteienvertreter, verteidigen lassen, eine schriftliche Stellungnahme einbringen bzw. die Aufnahme aller für seine oder ihre Entlastung dienenden Beweise beantragen. Er oder sie kann aber auch auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Auch kann in seiner oder ihrer Abwesenheit die mündliche Verhandlung durchgeführt werden, sofern ihm oder ihr davor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gegen ihn oder sie erhobenen Vorwürfen gegeben wurde.

6. Von der Einleitung, Durchführung bzw. Abschluss des Verfahrens vor der ÖADR sind darüber hinaus auch der entsprechende Bundes-Sportfachverband, der internationale Sportfachverband, die World Anti Doping Agency (WADA) bzw. die NADA Austria zu informieren.

7. Die ÖADR kann die betroffene Person freisprechen oder für schuldig erkennen.

8. Die Entscheidungen der ÖADR werden den Verfahrensparteien sowie dem betroffenen Bundes-Sportfachverband nach Abschluss des Anti-Doping Verfahrens mit den wesentlichen Entscheidungsgründen nachweislich schriftlich zur Kenntnis gebracht.

9. Sollte im Rahmen des Verfahrens festgestellt werden, dass möglicherweise strafbare Handlungen begangen wurden, z.B. Verstöße gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz, das Suchtmittelgesetz, das Arzneimittelgesetz oder Verstöße nach dem Strafgesetzbuch, hat die ÖADR eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.

10. Gegen Entscheidungen der ÖADR steht die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung an die Unabhängige Schiedskommission (USK) offen. Der Überprüfungsantrag ist binnen 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung bei der Unabhängigen Schiedskommission einzubringen. In Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem internationalen Wettkampf stehen oder in Fällen von internationalen Sportlerinnen und Sportlern, können Entscheidungen unmittelbar vor dem CAS angefochten werden. Der Überprüfungsantrag ist in diesem Fall direkt beim CAS einzubringen.